Die persönlichen und wirtschaftlichen Folgen, welcher der BEK-Entscheid für die Beschwerdeführerin hatte, können für die Frage, ob hinreichende Hinweise für eine strafbare Handlung der Beschuldigten bestehen, nicht massgeblich sein. Gleichermassen rechtfertigt auch der Umstand, dass die Nichtanhandnahmeverfügung im Rekursverfahren allenfalls gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden könnte, wie es von ihr geltend gemacht wird, keine Eröffnung des Strafverfahrens. Eine Eröffnung bedingt, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, welche hier, wie dargetan, nicht vorliegen.