Die weiteren Einwände in der Beschwerde gehen an der Sache vorbei. Wie bereits von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt wurde, hat die Beurteilung, ob der Entscheid der BEK vom 1. Juli 2017 (Ausschluss aus der FSP) zu Recht erfolge, nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern mittels des diesbezüglichen Rechtsmittels zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat Rekurs erhoben. Die persönlichen und wirtschaftlichen Folgen, welcher der BEK-Entscheid für die Beschwerdeführerin hatte, können für die Frage, ob hinreichende Hinweise für eine strafbare Handlung der Beschuldigten bestehen, nicht massgeblich sein.