4 brechens oder Vergehens beschuldigt haben sollen, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen getroffen haben sollen, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen die nicht beschuldigte Beschwerdeführerin herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hat denn auch selbst ausgeführt, dass kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet oder geführt wurde. Die weiteren Einwände in der Beschwerde gehen an der Sache vorbei.