Als Vereinsvertreter handelten die drei Beschuldigten jedenfalls nicht als Amtspersonen, weshalb sie die angezeigten Straftaten nicht begangen haben können. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschuldigten die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der Verletzung des Berufsgeheimnisses verletzt haben sollen. Auch beim angezeigten Straftatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) geht es nicht um die Beschuldigten, sondern gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin um Aussagen der «Kläger». Gemeint sind damit wohl die Personen, die dazu beigetragen haben, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren vor der BEK wegen Verletzung der Berufsordnung läuft.