139 Abs. 2 StPO). Was die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) betrifft, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige selbst geschrieben, dass die drei Personen (Hr. E.________, Hr. F.________ und Fr. G.________), welche Erklärungen abgegeben haben sollen, nicht Teil des Verfahrens seien. Es ist nicht klar und wird von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht weiter erläutert, inwieweit dies mit den drei Beschuldigten zusammenhängen soll. Als Vereinsvertreter handelten die drei Beschuldigten jedenfalls nicht als Amtspersonen, weshalb sie die angezeigten Straftaten nicht begangen haben können.