Dasselbe gilt für die Begründung, sie habe erst mit dem Entscheid vom 1. Juli 2017 Kenntnis davon erlangt, dass die Beschuldigten ihre Aussagen verändert hätten. Massgeblich ist, dass die Beschwerdeführerin bereits am 15. Dezember 2016 Kenntnis von der Aufnahme des Gesprächs mit dem Tonband hatte. Dies ergibt sich aus der Strafanzeige. Da es an einem fristgerechten Strafantrag fehlt, ist der Beweisantrag der Beschwerdeführerin um Einvernahme von I.________, welche Zeugin des Gesprächs vom 15. Dezember 2017 gewesen sein soll, obsolet (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).