Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, sie habe den Entscheid der BEK betreffend Ausschluss aus der FSP vom 1. Juli 2017 (erhalten am 14. August 2017) abwarten müssen und die Dreimonatsfrist gewahrt, verkennt sie, dass die Zustellung des Entscheids der BEK keinen Zusammenhang mit dem Beginn der Strafantragsfrist wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen am 15. Dezember 2016 hat. Dasselbe gilt für die Begründung, sie habe erst mit dem Entscheid vom 1. Juli 2017 Kenntnis davon erlangt, dass die Beschuldigten ihre Aussagen verändert hätten.