179ter StGB) an einer positiven Prozessvoraussetzung (fristgerechter Strafantrag), weshalb das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen war. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, sie habe den Entscheid der BEK betreffend Ausschluss aus der FSP vom 1. Juli 2017 (erhalten am 14. August 2017) abwarten müssen und die Dreimonatsfrist gewahrt, verkennt sie, dass die Zustellung des Entscheids der BEK keinen Zusammenhang mit dem Beginn der Strafantragsfrist wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen am 15. Dezember 2016 hat.