Es handelt sich um ein Antragsdelikt. Die Frist zur Stellung des Strafantrags beträgt drei Monate. Sie beginnt am folgenden Tag, nachdem dem Antragsberechtigen der Täter und die Tat bekannt wird (Art. 31 StGB; vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 31 StGB). Die Strafantragsfrist begann vorliegend am 16. Dezember 2016 zu laufen. Die Beschwerdeführerin hat innert der drei Monate keinen Strafantrag gestellt. Es fehlt folglich hinsichtlich des Straftatbestands des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179ter StGB)