3 rerin durch die BEK wurde die Anhörung nebst schriftlicher Protokollierung und Un- terzeichnen-Lassen durch die Beschwerdeführerin offenbar auch auf Tonband aufgenommen. Wie die Staatsanwaltschaft zur Recht ausgeführt hat, handelte es sich dabei nicht um ein fremdes Gespräch im Sinne von Art. 179bis StGB, sondern um ein nichtöffentliches Gespräch nach Art. 179ter StGB (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen). Art. 179ter StGB setzt gleichermassen wie Art. 179bis StGB einen fristgerechten Strafantrag voraus. Es handelt sich um ein Antragsdelikt.