4.3 Die Staatsanwaltschaft hat das von der Beschwerdeführerin initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche, falscher Anschuldigung, Amtsmissbrauchs und Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand genommen, da die angezeigten Straftatbestände resp. die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Am 15. Dezember 2016 anlässlich der Befragung der Beschwerdefüh-