179ter StGB macht sich wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, machen sich des Amtsmissbrauchs strafbar (Art. 312 StGB).