4. 4.1 Gemäss Art. 179bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche strafbar, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufzeichnet. Nach Art. 179ter StGB macht sich wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt.