Am 12. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz richtet, d.h. das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt werde. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Diese Sicherheit wurde fristgerecht geleistet. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).