Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. April 2018 Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die angezeigten Personen an die Hand zu nehmen. Zudem ersuchte sie um Durchführung des Verfahrens in französischer Sprache. Am 12. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz richtet, d.h. das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt werde.