1. Mit Verfügung vom 21. März 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Strafklägerin D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche, falscher Anschuldigung, Amtsmissbrauchs und Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. April 2018 Beschwerde.