Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 134 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. April 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 C.________ Beschuldigter 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern D.________ Strafklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Ge- spräche, falscher Anschuldigung, Amtsmissbrauchs etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 21. März 2018 (BM 17 50407) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 21. März 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von der Strafklägerin D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) initiierte Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1), B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche, falscher Anschuldigung, Amtsmissbrauchs und Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 4. April 2018 Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die angezeigten Personen an die Hand zu nehmen. Zudem ersuchte sie um Durch- führung des Verfahrens in französischer Sprache. Am 12. April 2018 wurde die Be- schwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sich die Instruktionssprache im Rechtsmittelverfahren nach derjenigen der Vorinstanz richtet, d.h. das vorliegende Beschwerdeverfahren auf Deutsch geführt werde. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, innert 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Sicherheit von CHF 600.00 zu leisten. Diese Sicherheit wurde fristgerecht geleistet. Mit Blick auf das Nachstehende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Strafklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristge- rechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist in ein Verfahren vor der Berufsethikkommission (BEK) der Föderation Schweizer Psychologinnen und Psychologen (FSP) involviert. In diesem Verfahren erging nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Dezem- ber 2016 am 1. Juli 2017 der Entscheid, dass die Beschwerdeführerin aus der FSP ausgeschlossen werde. Gegen diesen Entscheid, den die drei Beschuldigten gefällt hatten, erhob die Beschwerdeführerin am 13. September 2017 Rekurs. Die FSP- Rekurskommission schlug daraufhin einen Schlichtungsversuch vor, dem die Be- schwerdeführerin zustimmte, die Gegenseite jedoch nicht. Daraufhin hielt die Be- schwerdeführerin an ihrem Rekurs fest. Das Rekursverfahren ist noch hängig. Am 9. November 2017 (französisch) resp. 23. November 2017 (richtig: 23. Dezem- ber 2017) reichte die Beschwerdeführerin Strafanzeige gegen die Beschuldigten ein. Die Beschwerdeführerin wirft den Beschuldigten massgeblich vor, sie sei am 2 15. Dezember 2016 anlässlich der Anhörung durch die BEK gezwungen worden, zu akzeptieren, dass die Anhörung auf eine Tonspur aufgezeichnet werde. Da- durch hätten sich die Beschuldigten des Abhörens und Aufnehmens fremder Ge- spräche strafbar gemacht. Die Erklärungen/Aussagen von Herrn E.________, Herrn F.________ und Frau G.________, welche nicht Teil des Verfahrens seien, würden einen Amtsmissbrauch und eine Verletzung des Berufsgeheimnisses dar- stellen. Die Vertreter der BEK (hier: die Beschuldigten) würden sich auf Aussagen der Kläger stützen, welche falsche Anschuldigungen darstellten. 4. 4.1 Gemäss Art. 179bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche strafbar, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung aller daran Beteiligten, mit einem Abhörgerät abhört oder auf einen Tonträger aufzeichnet. Nach Art. 179ter StGB macht sich wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt. Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem an- deren einen Nachteil zuzufügen, machen sich des Amtsmissbrauchs strafbar (Art. 312 StGB). Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationen- recht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiroprakti- ker, Apotheker, Hebammen, Psychologen sowie ihre Hilfspersonen begehen eine Verletzung des Berufsgeheimnisses, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ih- nen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer ei- nen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Ab- sicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. 4.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO ge- nannten Gründen auf eine Strafverfolgung verzichtet werden kann. 4.3 Die Staatsanwaltschaft hat das von der Beschwerdeführerin initiierte Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche, falscher Anschuldigung, Amtsmissbrauchs und Verletzung des Berufsgeheimnisses nicht an die Hand genommen, da die angezeigten Straftatbestände resp. die Pro- zessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Dieser Auffassung ist bei- zupflichten. Am 15. Dezember 2016 anlässlich der Befragung der Beschwerdefüh- 3 rerin durch die BEK wurde die Anhörung nebst schriftlicher Protokollierung und Un- terzeichnen-Lassen durch die Beschwerdeführerin offenbar auch auf Tonband auf- genommen. Wie die Staatsanwaltschaft zur Recht ausgeführt hat, handelte es sich dabei nicht um ein fremdes Gespräch im Sinne von Art. 179bis StGB, sondern um ein nichtöffentliches Gespräch nach Art. 179ter StGB (unbefugtes Aufnehmen von Gesprächen). Art. 179ter StGB setzt gleichermassen wie Art. 179bis StGB einen fristgerechten Strafantrag voraus. Es handelt sich um ein Antragsdelikt. Die Frist zur Stellung des Strafantrags beträgt drei Monate. Sie beginnt am folgenden Tag, nachdem dem Antragsberechtigen der Täter und die Tat bekannt wird (Art. 31 StGB; vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 31 StGB). Die Straf- antragsfrist begann vorliegend am 16. Dezember 2016 zu laufen. Die Beschwerde- führerin hat innert der drei Monate keinen Strafantrag gestellt. Es fehlt folglich hin- sichtlich des Straftatbestands des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche (Art. 179ter StGB) an einer positiven Prozessvoraussetzung (fristgerechter Strafan- trag), weshalb das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen war. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vorbringt, sie habe den Entscheid der BEK betreffend Ausschluss aus der FSP vom 1. Juli 2017 (erhalten am 14. August 2017) abwarten müssen und die Dreimonatsfrist gewahrt, verkennt sie, dass die Zustellung des Entscheids der BEK keinen Zusammenhang mit dem Beginn der Strafantragsfrist wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprächen am 15. Dezem- ber 2016 hat. Dasselbe gilt für die Begründung, sie habe erst mit dem Entscheid vom 1. Juli 2017 Kenntnis davon erlangt, dass die Beschuldigten ihre Aussagen verändert hätten. Massgeblich ist, dass die Beschwerdeführerin bereits am 15. De- zember 2016 Kenntnis von der Aufnahme des Gesprächs mit dem Tonband hatte. Dies ergibt sich aus der Strafanzeige. Da es an einem fristgerechten Strafantrag fehlt, ist der Beweisantrag der Beschwerdeführerin um Einvernahme von I.________, welche Zeugin des Gesprächs vom 15. Dezember 2017 gewesen sein soll, obsolet (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). Was die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) und der Verlet- zung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) betrifft, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige selbst geschrieben, dass die drei Personen (Hr. E.________, Hr. F.________ und Fr. G.________), welche Erklärungen abgegeben haben sollen, nicht Teil des Verfahrens seien. Es ist nicht klar und wird von der Beschwerdefüh- rerin in der Beschwerde auch nicht weiter erläutert, inwieweit dies mit den drei Be- schuldigten zusammenhängen soll. Als Vereinsvertreter handelten die drei Be- schuldigten jedenfalls nicht als Amtspersonen, weshalb sie die angezeigten Strafta- ten nicht begangen haben können. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Beschuldig- ten die Straftatbestände des Amtsmissbrauchs und der Verletzung des Berufsge- heimnisses verletzt haben sollen. Auch beim angezeigten Straftatbestand der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) geht es nicht um die Beschuldigten, sondern gemäss Ausführungen der Be- schwerdeführerin um Aussagen der «Kläger». Gemeint sind damit wohl die Perso- nen, die dazu beigetragen haben, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Verfah- ren vor der BEK wegen Verletzung der Berufsordnung läuft. Inwiefern die Beschul- digten die Beschwerdeführerin wider besseres Wissen bei der Behörde eines Ver- 4 brechens oder Vergehens beschuldigt haben sollen, in der Absicht, eine Strafver- folgung gegen sie herbeizuführen oder in anderer Weise arglistige Veranstaltungen getroffen haben sollen, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen die nicht be- schuldigte Beschwerdeführerin herbeizuführen, ist nicht ersichtlich. Die Beschwer- deführerin hat denn auch selbst ausgeführt, dass kein Strafverfahren gegen sie eingeleitet oder geführt wurde. Die weiteren Einwände in der Beschwerde gehen an der Sache vorbei. Wie bereits von der Staatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt wurde, hat die Beurteilung, ob der Entscheid der BEK vom 1. Juli 2017 (Ausschluss aus der FSP) zu Recht erfolge, nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern mittels des diesbezüglichen Rechtsmittels zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin hat Rekurs erhoben. Die per- sönlichen und wirtschaftlichen Folgen, welcher der BEK-Entscheid für die Be- schwerdeführerin hatte, können für die Frage, ob hinreichende Hinweise für eine strafbare Handlung der Beschuldigten bestehen, nicht massgeblich sein. Gleicher- massen rechtfertigt auch der Umstand, dass die Nichtanhandnahmeverfügung im Rekursverfahren allenfalls gegen die Beschwerdeführerin verwendet werden könn- te, wie es von ihr geltend gemacht wird, keine Eröffnung des Strafverfahrens. Eine Eröffnung bedingt, dass hinreichende Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen, welche hier, wie dargetan, nicht vorliegen. 4.4 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschul- digten zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher abzu- weisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 600.00 und mit der geleisteten Si- cherheit von CHF 600.00 verrechnet. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 ver- rechnet. 3. Zu eröffnen: - der Strafklägerin/Beschwerdeführerin - der Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - dem Beschuldigten 3 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten) Bern, 30. April 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6