In Bezug auf den von der Verteidigung vorgebrachten BGE 136 I 274 fehlt es schliesslich an einem thematischen Zusammenhang. Dieses Urteil handelt von einem rechtswidrigen Freiheitsentzug, der schwersten Form der Verletzung der Bewegungsfreiheit. Ausserdem hatte die Vorinstanz zu den Rügen des dortigen Beschwerdeführers nicht Stellung genommen. Hier aber liegt wie gesehen nicht einmal ein grundrechtlich geschützter staatlicher Eingriff vor. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Nichteintreten auf die Beschwerde – wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten können moderat gehalten werden.