4 schwerdekammer nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann ebenso keine Verletzung von Art. 13 EMRK vorliegen. Das Recht auf wirksame Beschwerde kann erst und nur dann greifen, wenn tatsächlich in ein konventionsrechtlich geschütztes Recht konkret eingegriffen wurde – was hier nicht der Fall ist und es entsprechend bei der dargelegten Abstraktheit der Rechtsfrage bleibt. In Bezug auf den von der Verteidigung vorgebrachten BGE 136 I 274 fehlt es schliesslich an einem thematischen Zusammenhang.