324 Abs. 1 StPO ist die Anklageerhebung nicht anfechtbar. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Verfahrenseinstellung, andernfalls diese Bestimmung (indirekt) umgangen werden könnte. Die gestützt auf das Verfassungs- und Konventionsrecht vorgebrachten Rügen sind ebenfalls unbegründet. Durch die blosse Anordnung der fraglichen Blut- und Urinprobe, die anschliessend nicht durchgeführt wurde, liegt noch kein Eingriff in ein Freiheitsrecht (insb. Art. 10 Abs. 2 BV; körperliche und geistige Unversehrtheit sowie Bewegungsfreiheit) der Beschwerdeführerin vor.