Es findet mit anderen Worten ein Perspektivenwechsel statt. Die Generalstaatsanwaltschaft schreibt richtigerweise, es sei der Beschwerdeführerin ohne Rechtsverlust möglich, ihre Gründe der Verweigerung in einem allfälligen Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorzutragen. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht herleiten mit dem Argument, dass das Strafverfahren bei antragsgemässem Ausgang des Beschwerdeverfahrens einzustellen wäre. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO ist die Anklageerhebung nicht anfechtbar.