Zudem wird die zuständige Stelle im Administrativverfahren den Sachverhalt und die Rechtslage ohnehin gestützt auf die für sie einschlägigen Rechtsgrundlagen eigenständig würdigen. Und selbst wenn das Beschwerdeverfahren auf das Administrativverfahren einen Einfluss haben könnte, vermöchte dies das rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht zu begründen, weil sich dieses nicht aus einem anderen Verfahren ergeben kann. Im Weiteren ist respektive wäre hier die materielle Fragestellung anders als im zugrundliegenden Strafverfahren.