Es entspreche dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, die Rüge sogleich zu behandeln und der Beschwerdeführerin durch die Feststellung der Verletzung der EMRK Wiedergutmachung zu verschaffen (BGE 136 I 274 E. 3.1 [recte wohl: 1.3]). 2.4 Die replicando vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin vermögen an der zutreffenden Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft nichts zu ändern. Auf diese wird integral verwiesen (siehe vorne E. 2.2). Zu ergänzen bleibt was folgt: