3 Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Sollte die Beschwerdekammer mangels Rechtschutzinteresse auf die Beschwerde nicht eintreten, laufe dies auf eine Verletzung von Art. 13 EMRK hinaus. Eine wirksame Beschwerde wäre bei solchen Sachverhalten nie möglich. Die Beschwerdeführerin habe zumindest gestützt auf Art. 13 EMRK einen Anspruch auf eine Beurteilung des Sachverhalts. Es entspreche dem Gebot des fairen Verfahrens (Art.