Eine angeordnete Blut- und Urinabnahme stelle einen Eingriff in verfassungsmässige Rechte dar. Insbesondere stelle sie eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar, sofern sie ohne genügende gesetzliche Grundlage und unverhältnismässig erfolgt sei. Es sei widerrechtlich, wenn über die Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme nicht geurteilt werde, nur weil sie nicht mehr durchführbar sei. In einem solchen Fall wäre es nie möglich, die Rechtmässigkeit einer angeordneten Zwangsmassnahme zu überprüfen. Dies öffne staatlicher Willkür Tür und Tor.