Ausserdem habe der Ausgang des Beschwerdeverfahrens Einfluss auf das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand bzw. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Auch hier sei das Rechtschutzinteresse evident. Bei antragsmässigem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre das Strafverfahren einzustellen. Bei einer rechtmässigen Verweigerung der Abgabe von Urin und Blut sei zu folgern, dass keine genügenden Anhaltpunkte für ein fehlbares Verhalten vorgelegen hätten. Eine angeordnete Blut- und Urinabnahme stelle einen Eingriff in verfassungsmässige Rechte dar.