Für das parallel laufende Administrativverfahren sei es von grosser Bedeutung, wie das Beschwerdeverfahren ausgehe. Es sei insbesondere entscheidend, ob sich die Beschwerdeführerin zu Recht geweigert habe, eine Urin- und Blutprobe abzugeben. Wenn die Verdachtsmomente für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe nicht ausreichten, werfe dies ein anders Bild auf die im Administrativverfahren zu beurteilenden Sachverhalte. Ausserdem habe der Ausgang des Beschwerdeverfahrens Einfluss auf das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand bzw. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit.