Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stelle sich nicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.3). 2.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe sich gezwungen gesehen, Beschwerde zu führen, ansonsten sie sich in sämtlichen Verfahren hätte vorhalten lassen müssen, dass ihr Rechtsmittelverzicht einer Anerkennung des Sachverhalts gleichkomme. Sie habe ein Rechtschutzinteresse am Ausgang der Beschwerde. Für das parallel laufende Administrativverfahren sei es von grosser Bedeutung, wie das Beschwerdeverfahren ausgehe.