Kantons Bern BK 18 128 vom 16. Mai 2018 E. 2.3). Zu Recht berufe sich die Beschwerdeführerin nicht auf ein Beweisverwertungsverbot, weil der beabsichtigte Beweis erst gar nicht habe erhoben werden können. Ein anderer das Verfahren beeinflussender Nachteil sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin sei es ohne Rechtsverlust möglich, ihre Gründe der Verweigerung in einem allfälligen Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorzutragen. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stelle sich nicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.3).