2 verzichtet, sie ins Spital Aarberg zu überführen. Da ihr weder Blut noch Urin habe entnommen werden können, lägen für den fraglichen Zeitraum keine Asservate vor, welche nun drohten, ausgewertet zu werden. Die mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 10. April 2018 angeordnete aufschiebende Wirkung erweise sich als hinfällig.