2. 2.1 Art. 382 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) setzt zur Beschwerdelegitimation voraus, dass die Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, sprich beschwert ist. Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel, das naturgemäss darauf ausgerichtet ist, eine günstigere Entscheidung für den Beschwerdeführer herbeizuführen. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde nicht zur Verfügung (vgl. zum Ganzen GUIDON: Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 100 ff. Rz. 232 und 244).