Die Anordnung wurde am 26. März 2018 schriftlich verurkundet. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. April 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. März 2018 sei aufzuheben und es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge von einer Blut- und Urinprobe abzusehen. Nach Vorliegen des Anzeigerapports (Eingang Beschwerdekammer: 28. Juni 2018) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 9. Juli 2018, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Mit Replik vom 30. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest.