Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 133 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. August 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 26. März 2018 (BJS 18 8041) Erwägungen: 1. Am 23. März 2018 wurde A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Len- kerin eines Lieferwagens in Lyss polizeilich angehalten. Im Aschenbecher des Fahrzeugs lag gemäss Anzeigerapport ein Stummel eines Joints. Zudem fand die Polizei in einem Rucksack ein Minigrip (netto ca. 15g) mit Marihuana. Telefonisch ordnete die Staatsanwaltschaft eine Blut- und Urinprobe gegenüber der Beschwer- deführerin an, die schliesslich nicht durchgeführt wurde. Die Anordnung wurde am 26. März 2018 schriftlich verurkundet. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 5. April 2018 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 26. März 2018 sei aufzuheben und es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge von einer Blut- und Urinprobe abzusehen. Nach Vorliegen des Anzeigerapports (Eingang Beschwerde- kammer: 28. Juni 2018) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft am 9. Juli 2018, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Mit Replik vom 30. Juli 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. 2. 2.1 Art. 382 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) setzt zur Be- schwerdelegitimation voraus, dass die Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, sprich beschwert ist. Die Be- schwerde ist ein Rechtsmittel, das naturgemäss darauf ausgerichtet ist, eine güns- tigere Entscheidung für den Beschwerdeführer herbeizuführen. Zur abstrakten Be- antwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde nicht zur Verfügung (vgl. zum Ganzen GUIDON: Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, S. 100 ff. Rz. 232 und 244). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde aktuell sein. Dieses Er- fordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient so der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist u.a. zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. GUIDON, a.a.O., N. 244). Aufgrund dessen tritt die Beschwerdekammer nach konstanter Praxis auf die Beschwerde ohne aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht ein, es sei denn, es werde ein das Verfahren beeinflussender Nachteil (z.B. Beweisverwertungsverbot) geltend gemacht oder es stelle sich eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 493 vom 9. März 2017 E. 2.2; BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2; BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2). 2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft verneint die aktuelle Beschwer. Dem Anzeigerap- port vom 6. April 2018 lasse sich Folgendes entnehmen: Nach telefonischer Rückspra- che mit der Pikett-Staatsanwältin, Frau C.________, beabsichtigten wir mit Frau A.________, zwecks Blutentnahme, in das Spital Aarberg zu fahren. Bevor sie in das Patrouillenfahrzeug einstieg, fing Frau A.________ erneut an zu weinen und zu schreien. Sie habe panische Angst vor uns und auf- grund ihrer erlittenen Operation am Unterleib sowie psychischen Problemen, sei sie nicht im Stande mit uns zu kommen. Das Verhalten wirkte auf den Schreibenden sehr echt und es schien nicht, als würde Frau A.________ schauspielern. Sie gab an, sämtliche Massnahmen zu verweigern. Die Po- lizisten hätten aufgrund der Weigerungshaltung der Beschwerdeführerin darauf 2 verzichtet, sie ins Spital Aarberg zu überführen. Da ihr weder Blut noch Urin habe entnommen werden können, lägen für den fraglichen Zeitraum keine Asservate vor, welche nun drohten, ausgewertet zu werden. Die mit Verfügung der Verfahrenslei- tung vom 10. April 2018 angeordnete aufschiebende Wirkung erweise sich als hin- fällig. Eine Vollstreckung der Blut- und Urinprobe werde gestützt auf die angefoch- tene Verfügung auch später nicht mehr erfolgen, da eine Entnahme mit Blick auf die am 23. März 2018 gegebenen Verhältnisse aufgrund des Zeitablaufs – bzw. des körperlichen Abbaus nachweisbarer Produkte – keine zuverlässigen Rück- schlüsse auf die Fahrfähigkeit im fraglichen Zeitpunkt mehr zuliesse. Weil es ge- stützt auf die Verfügung nicht mehr zu einer Blut- und Urinentnahme – geschweige denn zu einer Auswertung – kommen werde, fehle es der Beschwerde an einem aktuellen, praktischen Rechtsschutzinteresse (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 128 vom 16. Mai 2018 E. 2.3). Zu Recht berufe sich die Be- schwerdeführerin nicht auf ein Beweisverwertungsverbot, weil der beabsichtigte Beweis erst gar nicht habe erhoben werden können. Ein anderer das Verfahren beeinflussender Nachteil sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführerin sei es ohne Rechtsverlust möglich, ihre Gründe der Verweigerung in einem allfälligen Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorzu- tragen. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stelle sich nicht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.3). 2.3 Die Beschwerdeführerin argumentiert, sie habe sich gezwungen gesehen, Be- schwerde zu führen, ansonsten sie sich in sämtlichen Verfahren hätte vorhalten lassen müssen, dass ihr Rechtsmittelverzicht einer Anerkennung des Sachverhalts gleichkomme. Sie habe ein Rechtschutzinteresse am Ausgang der Beschwerde. Für das parallel laufende Administrativverfahren sei es von grosser Bedeutung, wie das Beschwerdeverfahren ausgehe. Es sei insbesondere entscheidend, ob sich die Beschwerdeführerin zu Recht geweigert habe, eine Urin- und Blutprobe abzuge- ben. Wenn die Verdachtsmomente für die Anordnung einer Urin- und Blutprobe nicht ausreichten, werfe dies ein anders Bild auf die im Administrativverfahren zu beurteilenden Sachverhalte. Ausserdem habe der Ausgang des Beschwerdever- fahrens Einfluss auf das Strafverfahren betreffend Fahren in fahrunfähigem Zu- stand bzw. wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit. Auch hier sei das Rechtschutzinteresse evident. Bei antragsmässigem Aus- gang des Beschwerdeverfahrens wäre das Strafverfahren einzustellen. Bei einer rechtmässigen Verweigerung der Abgabe von Urin und Blut sei zu folgern, dass keine genügenden Anhaltpunkte für ein fehlbares Verhalten vorgelegen hätten. Eine angeordnete Blut- und Urinabnahme stelle einen Eingriff in verfassungsmäs- sige Rechte dar. Insbesondere stelle sie eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) dar, sofern sie ohne genügende gesetzliche Grundlage und unverhältnismässig erfolgt sei. Es sei widerrechtlich, wenn über die Rechtmässigkeit einer Zwangsmassnahme nicht geurteilt werde, nur weil sie nicht mehr durchführbar sei. In einem solchen Fall wä- re es nie möglich, die Rechtmässigkeit einer angeordneten Zwangsmassnahme zu überprüfen. Dies öffne staatlicher Willkür Tür und Tor. Die Frage der Rechtmässig- keit einer behördlichen Anordnung müsse stets überprüfbar sein. Gemäss Art. 13 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) habe jede Person das 3 Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Sollte die Beschwerdekammer mangels Rechtschutzinteresse auf die Beschwerde nicht eintreten, laufe dies auf eine Verletzung von Art. 13 EMRK hinaus. Eine wirk- same Beschwerde wäre bei solchen Sachverhalten nie möglich. Die Beschwerde- führerin habe zumindest gestützt auf Art. 13 EMRK einen Anspruch auf eine Beur- teilung des Sachverhalts. Es entspreche dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV) und der Prozessökonomie, die Rüge sogleich zu behandeln und der Beschwerdeführerin durch die Feststellung der Verletzung der EMRK Wiedergut- machung zu verschaffen (BGE 136 I 274 E. 3.1 [recte wohl: 1.3]). 2.4 Die replicando vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin vermögen an der zutreffenden Rechtsauffassung der Generalstaatsanwaltschaft nichts zu ändern. Auf diese wird integral verwiesen (siehe vorne E. 2.2). Zu ergänzen bleibt was folgt: Zunächst fehlt es an einer (zumindest direkten) Wechselbeziehung zwischen dem angestrengten Beschwerdeverfahren einerseits und dem Administrativverfahren andererseits. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens – nicht des Strafverfah- rens an sich – ist einzig die Frage nach der Rechtsmässigkeit der Anordnung der Blut- und Urinprobe. Zudem wird die zuständige Stelle im Administrativverfahren den Sachverhalt und die Rechtslage ohnehin gestützt auf die für sie einschlägigen Rechtsgrundlagen eigenständig würdigen. Und selbst wenn das Beschwerdever- fahren auf das Administrativverfahren einen Einfluss haben könnte, vermöchte dies das rechtlich geschützte Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht zu be- gründen, weil sich dieses nicht aus einem anderen Verfahren ergeben kann. Im Weiteren ist respektive wäre hier die materielle Fragestellung anders als im zu- grundliegenden Strafverfahren. Vorliegend wäre einzig abstrakt zu beurteilen, ob die reine Anordnung der Blut- und Urinprobe rechtmässig war oder nicht. Im Straf- verfahren hingegen wird voraussichtlich konkret zu beurteilen sein, ob Gründe vor- liegen, welche die Verweigerung der Blut- und Urinprobe als rechtmässig erschei- nen lassen. Es findet mit anderen Worten ein Perspektivenwechsel statt. Die Gene- ralstaatsanwaltschaft schreibt richtigerweise, es sei der Beschwerdeführerin ohne Rechtsverlust möglich, ihre Gründe der Verweigerung in einem allfälligen Verfahren wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vorzu- tragen. Das Rechtsschutzinteresse lässt sich auch nicht herleiten mit dem Argu- ment, dass das Strafverfahren bei antragsgemässem Ausgang des Beschwerde- verfahrens einzustellen wäre. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO ist die Anklageerhe- bung nicht anfechtbar. Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Verfah- renseinstellung, andernfalls diese Bestimmung (indirekt) umgangen werden könnte. Die gestützt auf das Verfassungs- und Konventionsrecht vorgebrachten Rügen sind ebenfalls unbegründet. Durch die blosse Anordnung der fraglichen Blut- und Urin- probe, die anschliessend nicht durchgeführt wurde, liegt noch kein Eingriff in ein Freiheitsrecht (insb. Art. 10 Abs. 2 BV; körperliche und geistige Unversehrtheit so- wie Bewegungsfreiheit) der Beschwerdeführerin vor. Ein Grundrechtseingriff ist erst zu bejahen, wenn durch staatliches Verhalten der grundrechtliche Anspruch kausal verkürzt wird (vgl. KIENER/KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 94). Wenn kein Eingriff besteht, stellt sich die Frage der Unrechtmässigkeit nicht. Inwiefern eine solche Praxis Tür und Tor für behördliche Willkür öffnen soll, vermag die Be- 4 schwerdekammer nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund kann ebenso keine Verletzung von Art. 13 EMRK vorliegen. Das Recht auf wirksame Beschwerde kann erst und nur dann greifen, wenn tatsächlich in ein konventionsrechtlich ge- schütztes Recht konkret eingegriffen wurde – was hier nicht der Fall ist und es ent- sprechend bei der dargelegten Abstraktheit der Rechtsfrage bleibt. In Bezug auf den von der Verteidigung vorgebrachten BGE 136 I 274 fehlt es schliesslich an ei- nem thematischen Zusammenhang. Dieses Urteil handelt von einem rechtswidri- gen Freiheitsentzug, der schwersten Form der Verletzung der Bewegungsfreiheit. Ausserdem hatte die Vorinstanz zu den Rügen des dortigen Beschwerdeführers nicht Stellung genommen. Hier aber liegt wie gesehen nicht einmal ein grundrecht- lich geschützter staatlicher Eingriff vor. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Nichteintreten auf die Beschwerde – wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskos- ten können moderat gehalten werden. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden der Be- schuldigten/Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin C.________ Bern, 7. August 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 6