4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, den unterliegenden Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. Art. 418 Abs. 2 StPO; vgl. Art. 603 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). 4.2 Der Beschuldigte 2 wurde von der Verfahrensleitung zu einer Stellungnahme aufgefordert, obwohl die Nichtanhandnahme des gegen ihn initiierten Strafverfahrens unangefochten blieb. Er ist daher für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern zu entschädigen.