14 ohne diese glaubhaft zu plausibilisieren. Aus den eingereichten Unterlagen und den Ausführungen der Beschwerdeführer ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigten 1 ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könnte. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.