Es liegen keine konkreten Indizien vor, dass die Beschuldigte 1 die Kleider und Handys unrechtmässig entwendet hat. 3.7 Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte 1 wegen versuchter Gefährdung des Lebens, evtl. versuchten Mordes, Urkundenfälschung sowie strafbare Handlungen gegen das Vermögen (Diebstahl) zu Recht nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die fraglichen Straftatbestände sind eindeutig nicht erfüllt. Letztlich beschränken sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, blosse Vermutungen vorzubringen,