wie eine Eigentümerin aufgeführt habe. Daher liege der Tatverdacht nahe, dass es die Beschuldigte 1 gewesen sei, welche die Handys an sich genommen habe. Mit diesen Ausführungen vermögen die Beschwerdeführer keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Diebstahl, begangen durch die Beschuldigte 1, darzulegen. Es liegen keine konkreten Indizien vor, dass die Beschuldigte 1 die Kleider und Handys unrechtmässig entwendet hat.