_ gefehlt. Die Staatsanwaltschaft hat in der Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht festgehalten, dass vorab durch nichts belegt wird, wie und warum die Beschuldigte 1 in den Besitz der Mobiltelefone von Dr. E.________ gekommen sein soll. Bezüglich der Kleider von Dr. E.________ spricht zudem immerhin der bevorstehende Transport dafür, dass die Beschuldigte 1 diese im Hinblick auf den Transport nach K.________(Land) gepackt hat und sich die Kleider zumindest für eine gewisse Zeit in ihrem Besitz befunden haben. Ein Bruch des Gewahrsams ist allerdings nicht erkennbar. Es scheitert deshalb bereits am objektiven Tatbestand von Art. 139 StGB.