Es sei um Gegenstände gegangen, welche die Ehefrau nach dem Aufenthalt im Spital in N.________(Ortschaft) an sich genommen habe. Die Parteien hätten sich geeinigt und die Sachen seien am 6. Juli 2017 in der Kanzlei des Beschuldigten 2 zurückgegeben worden. Nun hätten die Beschwerdeführer festgestellt, dass zwei Mobiltelefone, welche damals zurückgegeben worden seien, nicht auffindbar seien. Es sei naheliegend, dass die Beschuldigte 1 sich diese unrechtmässig angeeignet bzw. gestohlen habe. Weiter hätten alle persönlichen Gegenstände von Dr. E.________ sel. aus dem Zimmer im Alters- und Pflegeheim S.________ gefehlt.