stammt, liegen keine konkreten und erheblichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung der Beschuldigten 1 vor. 3.6 Die Beschwerdeführer zeigten die Beschuldigte 1 weiter wegen Diebstahls an. Sie führten in der Strafanzeige aus, Dr. E.________ sel. habe am 12. April 2017 gegen seine Ehefrau Strafanzeige wegen Veruntreuung, evtl. unrechtmässiger Aneignung, subevtl. Sachentziehung sowie Diebstahls eingereicht. Es sei um Gegenstände gegangen, welche die Ehefrau nach dem Aufenthalt im Spital in N.________(Ortschaft) an sich genommen habe.