13 sen Interessen zu wahren hat. Wäre die Überweisung nicht im Interesse von Dr. E.________ sel. gewesen, kann davon ausgegangen werden, dass keine entsprechende Feststellung des Rechtsvertreters erfolgt wäre. Da die vorliegenden Gegebenheiten klar dafür sprechen, dass auch die Unterschrift auf der Faxanweisung vom 20. Februar 2017 von Dr. E.________ sel. stammt, liegen keine konkreten und erheblichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung der Beschuldigten 1 vor.