bereits urteilsunfähig war oder nicht. Massgeblich für den Straftatbestand der Urkundenfälschung ist, ob die Unterschrift von Dr. E.________ sel. selbst stammt und nicht, ob er dannzumal noch in der Lage war, diesbezügliche Entscheidungen zu treffen und deren Konsequenzen zu erahnen. Das Schreiben vom 2. Juni 2016 wurde zudem vom Rechtsvertreter von Dr. E.________ sel. verfasst, welcher des-