Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass es auch hinsichtlich der angezeigten Urkundenfälschung an einem hinreichenden Tatverdacht fehlt. Die hiergegen von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände ändern daran nichts. Vorab ist festzuhalten, dass die Unterschrift auf dem Check vom 19. Mai 2017 derjenigen auf der Patientenverfügung vom 22. Februar 2017 entspricht, welche unbestrittenermassen von Dr. E.________ sel. unterzeichnet worden ist. Konkrete Anhaltspunkte für eine Fälschung der Unterschrift liegen nicht vor. Die Unterschrift von Dr. E.____