Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, warum Dr. E.________ nicht intervenierte, waren ihm doch im März und Juni 2017 die Vorwürfe bekannt, die Beschuldigte 1 habe Bankguthaben beziehen wollen. Wie bereits erwähnt, wurde Dr. E.________ von med. pract. R.________ mit Schreiben vom 21.04.2017 als urteilsfähig eingeschätzt. Es fehlt damit auch an einem hinreichenden Tatverdacht gegen die Beschuldigte 1 wegen Urkundenfälschung, angeblich begangen auf dem Check vom 19.05.2017 (Anzeigebeilage 26) sowie der Faxanweisung vom 20.02.2017 (Anzeigebeilage 43).