_ wäre „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auf dem Transport gestorben (Anzeigebeilage 23, S. 4). Es ist auch kriminologisch nicht schlüssig, warum die Beschuldigte 1, welche über zwanzig Checks verfügte (Anzeigebeilage 11) und aufgrund des langjährigen Zusammenlebens mit Dr. E.________ seine ursprüngliche (vor der Erkrankung) Unterschrift kannte, diese derart unleserlich auf dem Check hätte anbringen sollen, dass die Bank keine Ähnlichkeiten mehr mit der hinterlegten Unterschrift erkennen konnte. Die Privatklägerschaft liess denn auch selbst ausführen, die Beschuldigte 1 habe die Unterschrift von Dr. E.________ im O.________(Spital) eingeholt (Anzeigebeilage 23, S. 3).