Aus dem Entscheid der KESB Thun vom 20.07.2017 geht weiter hervor, dass die Kinder von Dr. E.________ mit E-Mails vom 21./22.05.2017 der Beschuldigten 1 vorgeworfen haben, nach AJ.________(Ortschaft) gefahren zu sein, um die Konten ihres Vaters leerzuräumen. Er liess diesen Vorwurf jedoch durch den Beschuldigten 2 mit Schreiben vom 02.06.2017 bestreiten und vielmehr darauf hinweisen, dass er wegen der Sperrung von Konten nicht mehr in der Lage sei, die laufenden Rechnungen zu begleichen und neben Verzugszinsen auch Rechtsstreitigkeiten drohten (Anzeigebeilage 16, S. 6, Rn. 32, 38). Diese Vorbringen stehen in Einklang mit den Äusserungen von Dr. E.______