Mit Fax vom 23.02.2017 wurde die Bank angewiesen, Euro 5'000.00 auf das Konto des Schweizer Anwaltes zu überweisen. Aus den Kreditkartenabrechnungen wird ersichtlich, dass die Beschuldigte 1 am 19.05.2017 in AH.________(Ortschaft) für rund CHF 70.00 mit der Kreditkarte von Dr. E.________ eingekauft hat (Anzeigebeilage 12). Es spricht somit nichts dagegen, dass der Check von Dr. E.________ am 19.05.2017 unterschrieben wurde, zumal die Unterschrift ja derjenigen auf der Patientenverfügung vom 22.02.2017 (Anzeigebeilage 4) entspricht. Die Ausführungen der Privatklägerschaft sind zudem widersprüchlich, wenn sie einerseits behauptet, die Beschuldigte 1 habe die Unterschrift von Dr. E.______