Dieses Mal sei die Bank misstrauisch geworden, weil die Unterschrift auf dem Check nicht konform gewesen sei mit derjenigen, welche bei der Bank hinterlegt war (Strafanzeige vom 20.12.2017, S. 13). Mit Schreiben vom 02.02.2018 wurde die Privatklägerschaft darauf hingewiesen, dass die Unterschrift von Dr. E.________ auf der Patientenverfügung vom 22.02.2017 derjenigen auf dem Check vom 19.05.2017 entspreche und daher nicht ersichtlich sei, woraus sich ein Verdacht der Urkundenfälschung gegen die Beschuldigte 1 stützen könnte. Fürsprecher D.________ führte in seiner Ergänzung der Strafanzeige vom 15.03.2017 aus, Dr. E._____