der Nichtanhandnahmeverfügung): Lediglich „am Rande" liess die Privatklägerschaft in der Strafanzeige vom 20.12.2017 darauf hinweisen, es sei zweifelhaft, ob Dr. E.________ den Check vom 19.05.2017 überhaupt eigenhändig unterschrieben habe, oder sich die Beschuldigte 1 nicht zusätzlich der Urkundenfälschung strafbar gemacht habe (Strafanzeige vom 20.12.2017, S. 13). Am 20.02.2017 habe sie zu Lasten des Kontos von Dr. E.________ Euro 10'000.00 erhalten (Anzeigebeilage 13, 43).