112 i.V.m. Art. 22StGB) ist nach dem Gesagten mangels hinreichendem Tatverdachts eindeutig nicht erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat zu Recht das von den Beschwerdeführern gegen die Beschuldigte 1 angestrebte Strafverfahren nicht an die Hand genommen. 3.5 Betreffend die Nichtanhandnahme des Verfahrens wegen Urkundenfälschung kann auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. S. 9 ff. der Nichtanhandnahmeverfügung):